Krankenkasse

Informationen  zu Krankenversicherungsschutz, Altersrente und Witwerrente.

 

Krankenversicherungsschutz für Rentner bei Schließung der Krankenkasse

 

Die Deutsche Rentenversicherung teilt mit:

 

Wenn ihre Krankenkasse geschlossen wird, können betroffene Rentnerinnen und Rentner eine neue gesetzliche Krankenkasse frei wählen. Die gewählte Krankenkasse ist nach geltendem Recht verpflichtet, die Rentner aufzunehmen. Der neue Versicherungsschutz schließt sich nahtlos an den bisherigen an. Hintergrund sind die aktuellen Berichte über die Schließung der CITY BKK. Sollten Rentner bis zum 11. August 2011 keine neue Krankenkasse gewählt haben, übernimmt der zuständige Rentenversicherungsträger die Anmeldung bei einer Krankenkasse. Dies wird in aller Regel die Krankenkasse sein, bei der der Rentner vor seiner Mitgliedschaft in der CITY BKK versichert war. Lässt sich eine solche Krankenkasse nicht ermitteln, meldet der Rentenversicherungsträger den Rentner bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse an.

 

Altersrente für schwerbehinderte Menschen

 

Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt hierzu mit:

 

Vorteile bei der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben Versicherte, die als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, für die eine Versicherungszeit von mindestens 35 Jahren zurückgelegt werden muss, wird bei einem Rentenbeginn ab dem 63. Lebensjahr ohne Abschlag, bei einem Rentenbeginn ab dem 60. Lebensjahr mit einem Abschlag von 10,8 Prozent gezahlt. Auch wenn diese Altersgrenzen für ab 1952 Geborene angehoben werden, ist für schwerbehinderte Menschen damit im Vergleich zu anderen Versicherten immer noch ein früherer Rentenbeginn beziehungsweise ein Rentenbezug mit weniger Abschlägen möglich. Bei gesundheitlichen Einschränkungen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 Prozent rechtfertigen könnten, ist daher ein Antrag auf einen Schwerbehindertenausweis beim Versorgungsamt ratsam.

 

Witwerrente und Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft)

 

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg teilt mit:

 

Mit Urteil vom 25. Januar 2011 (Az. L 9 R 153/09) hat der 9. Senat des Landessozialgerichts entschieden, dass die Verletztenrente, die der seit 2007 verwitwete Altersrentner aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, nicht als Einkommen auf die von ihm begehrte Witwerrente angerechnet wird. Deshalb hat ihm die beklagte Rentenversicherung ab April 2008 um rund 220,- € monatlich höhere Witwerrente zu bezahlen. Der Kläger hatte nach dem Tod seiner Ehefrau Witwerrente beantragt. Neben seiner Altersrente in Höhe von ca. 1.000,- € monatlich erhält er von der Unfallversicherung auch eine Verletztenrente von rund 675,- €. Die Witwerrente wurde dem Kläger zwar bewilligt, allerdings nicht ausbezahlt, da nach Auffassung des Rentenversicherungsträgers sowohl die eigene Altersrente als auch die Unfallrente anteilig als Einkommen zu berücksichtigen seien und den maßgeblichen Freibetrag übersteigen. Da insoweit noch keine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung vorliegt und auch die Literatur dazu uneinheitliche Auffassungen.

Zurück zur Übersicht